Vorlageberechtigung: Ein Bauantrag wird von der Gemeinde-/Stadtverwaltung nur dann angenommen, wenn der Einreicher vorlageberechtigt ist. Die Bauvorlageberechtigung umfaßt das Recht, Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreigestellte Errichtung ...
Der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Werkvertrag ist stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird nicht die Arbeitsleistung als solche, sondern das Arbeitsergebnis geschuldet. Bspl.: Bauvertrag, Architektenvertrag, Reparaturvertrag. Gegenstand des Werkvertrages kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache (Sachwerk) oder ein durch Dienste herbeizuführendes Tätigkeitswerk sein.
Das Lexikon 1.8 für eXV2 wurde erstellt durch Frank Siegel
Diese Homepage bookmarken bei...